AGB

Letztes Update: 7. Februar 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und vorvertraglichen Beziehungen zwischen
der Aurelium Global Talent GmbH, Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Deutschland
(„Aurelium“) und ihren Kunden („Auftraggeber“) über Leistungen der Personalvermittlung, des Recruitings sowie
hiermit zusammenhängender Unterstützungsleistungen (z. B. Koordination von Anerkennungs-/Visaprozessen, Onboarding-
und Integrationssupport), soweit diese nicht ausdrücklich anders vereinbart sind.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil,
wenn Aurelium ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Anbieterinformationen

Aurelium Global Talent GmbH
Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main, Deutschland
E-Mail: info@aurelium-germany.com
Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 141606
Geschäftsführer: Sunarlia Boesenberg, Florian Schuck

3. Leistungsbeschreibung

(1) Aurelium unterstützt Auftraggeber bei der Suche, Auswahl und Vermittlung von qualifizierten Fachkräften,
insbesondere aus Indonesien, für Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland.

(2) Je nach Vereinbarung umfasst dies insbesondere:

  • Bedarfsanalyse und Profiling (Anforderungsprofil, Einsatzort, Starttermin, Vergütungsrahmen etc.).
  • Identifikation, Vorqualifizierung und Vorstellung geeigneter Kandidat:innen.
  • Koordination von Interviews und Abstimmungen zwischen Auftraggeber und Kandidat:innen.
  • Unterstützung/Koordination bei Formalitäten (z. B. Anerkennung, Visa, Aufenthalt), soweit vereinbart.
  • Onboarding- und Integrationssupport, soweit vereinbart.

(3) Aurelium schuldet – sofern nicht ausdrücklich als „Werkleistung“ vereinbart – eine Dienstleistung im Sinne
der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Vermittlungserfolg oder eine bestimmte Anzahl an Einstellungen wird nicht
garantiert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.

4. Keine Arbeitnehmerüberlassung

Die Leistungen von Aurelium sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ausschließlich auf
Personalvermittlung/Recruiting gerichtet. Eine Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) ist nicht Vertragsgegenstand.

5. Zustandekommen des Vertrags

(1) Angebote von Aurelium sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung von Aurelium,
(b) Unterzeichnung eines Vermittlungs-/Rahmenvertrags oder (c) Aufnahme der Leistungserbringung durch Aurelium
auf Wunsch des Auftraggebers.

6. Pflichten des Auftraggebers (Mitwirkung)

(1) Der Auftraggeber stellt Aurelium alle zur Durchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und
rechtzeitig zur Verfügung (u. a. Stellenprofil, Arbeitsbedingungen, Einsatzort, Starttermin, erforderliche
Qualifikationen, ggf. Schicht-/Unterkunftsmodelle).

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zu zeitnaher Rückmeldung auf Kandidatenvorschläge, Interviewterminen und
erforderlichen Dokumentenprozessen.

(3) Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die arbeitsrechtlich korrekte Ausgestaltung und
Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag, Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsschutz,
sozialversicherungsrechtliche Meldungen usw.).

7. Kandidatenvorschläge, Vertraulichkeit und Abwerbe-/Umgehungsschutz

(1) Alle von Aurelium übermittelten Profile, Unterlagen und Informationen zu Kandidat:innen sind vertraulich und
dürfen ausschließlich zur Prüfung einer möglichen Einstellung genutzt werden.

(2) Eine Weitergabe an Dritte (auch konzernverbundene Unternehmen, andere Standorte oder Franchise-/Partner) ist
nur mit vorheriger Zustimmung von Aurelium in Textform zulässig, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass
dies zur konkreten Besetzung innerhalb seines Unternehmensverbunds zwingend erforderlich ist; in diesem Fall ist
Aurelium vorab zu informieren.

(3) Umgehungsschutz: Schließt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG analog) mit
einer von Aurelium vorgestellten Kandidatin / einem vorgestellten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach
Erstvorstellung ein Beschäftigungs-, Praktikums-, Ausbildungs-, Dienst- oder freies Mitarbeiterverhältnis,
gilt dies als Vermittlung über Aurelium und löst die Vergütungspflicht gemäß Ziffer 8 aus, sofern nicht der
Nachweis geführt wird, dass der Kontakt unabhängig von Aurelium bereits nachweislich bestand.

8. Vergütung, Erfolgskriterium und Fälligkeit

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot / Vermittlungsvertrag / Rahmenvertrag.
Sofern nicht anders vereinbart, handelt es sich um eine erfolgsabhängige Vermittlungsvergütung („Success Fee“).

(2) Vermittlungserfolg liegt vor, wenn zwischen dem Auftraggeber (oder einem verbundenen Unternehmen) und einer
von Aurelium vorgestellten Kandidatin / einem vorgestellten Kandidaten ein Arbeits- oder Dienstvertrag wirksam
geschlossen wird oder die Arbeitsaufnahme erfolgt – je nachdem, was vertraglich als Erfolgskriterium definiert ist.
Maßgeblich ist die schriftliche Vereinbarung im Angebot/Vertrag.

(3) Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Eintritt des Vermittlungserfolgs fällig und ist – sofern nicht anders
vereinbart – innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

(4) Zusätzliche Leistungen (z. B. Anerkennungs-/Visa-Koordination, Trainings, Relocation, Integration, Dolmetschen)
werden – sofern vereinbart – nach Aufwand oder Pauschale gemäß Angebot berechnet.

9. Reisekosten, Drittgebühren und externe Kosten

Kosten, Gebühren oder Auslagen Dritter (z. B. Behördengebühren, Übersetzungen, Anerkennungsstellen, Visa-Dienstleister,
Flüge, Unterkünfte, Sprachkurse, medizinische Untersuchungen), die im Zusammenhang mit einer Vermittlung entstehen,
trägt der Auftraggeber bzw. die Kandidatin/der Kandidat entsprechend der vertraglichen Regelung im Angebot/Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung übernimmt Aurelium solche Kosten nicht.

10. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Aurelium ist berechtigt, Verzugszinsen und ggf.
Mahnkosten zu berechnen sowie weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.

11. Gewährleistung, Qualität der Angaben und Prüfpflichten

(1) Aurelium prüft Kandidatenangaben nach bestem Wissen auf Plausibilität (z. B. Lebenslauf, Intervieweindruck,
ggf. Dokumentenlage). Eine Garantie für Echtheit, Vollständigkeit oder jederzeitige Aktualität von Angaben und
Dokumenten wird nicht übernommen, soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung der Kandidat:innen eigenverantwortlich zu prüfen und
Einstellungsentscheidungen selbst zu treffen.

12. Haftung

(1) Aurelium haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Aurelium nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt
unberührt.

13. Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit Aurelium personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien bei Bedarf
eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) schließen. Im Übrigen handeln die Parteien regelmäßig
als eigenständige Verantwortliche.

(3) Weitere Informationen zur Datenverarbeitung auf der Website sind in der Datenschutzerklärung abrufbar.

14. Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind, (b) rechtmäßig von Dritten erlangt
wurden oder (c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden
müssen.

15. Referenznennung

Aurelium darf den Auftraggeber als Referenz (Name/Logo) nur nach vorheriger Zustimmung in Textform nennen,
sofern nicht anders vereinbart.

16. Laufzeit, Kündigung

(1) Einzelaufträge enden mit Abschluss der vereinbarten Leistung bzw. Besetzung oder Beendigung des Auftrags
durch Kündigung.

(2) Rahmenverträge laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nicht anders vereinbart, und können mit einer Frist von
30 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigt der Auftraggeber nach Zugang von Kandidatenprofilen bzw. nach Beginn der Leistungserbringung,
bleiben bis dahin angefallene, vereinbarte Aufwände/Leistungen abrechenbar, sofern dies im Angebot/Vertrag
vorgesehen ist.

17. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – sofern der
Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist –
Frankfurt am Main. Aurelium bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge bedürfen der Textform,
soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

18. Zusatz: Bedingungen für Kandidat:innen (Kurzfassung)

(1) Für Kandidat:innen/Professionals dient Aurelium als Vermittlungs- und Supportpartner. Ein Anspruch auf
Vermittlung oder eine bestimmte Position besteht nicht.

(2) Kandidat:innen sind verpflichtet, alle Angaben (insbesondere Qualifikationen, Berufserfahrung, Dokumente,
Sprachstände) wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Arbeitsverträge kommen ausschließlich zwischen Kandidat:in und Arbeitgeber zustande. Aurelium wird nicht Partei
des Arbeitsvertrags.

(4) Kostenregelungen (z. B. Gebühren, Reisen, Kurse, Anerkennung) ergeben sich – sofern relevant – aus individuellen
Vereinbarungen bzw. Programmbeschreibungen.

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